STVZO §36 Abs.2: Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.
Jetzt geht die Streiterei los: Anhand dieser Formulierung würde ich sagen, das die Profiltiefe auch über den TWI's (Erhöhungen zur Profiltiefenerkennung) 1,6mm betragen muss, weil da steht "am ganzen Umfang". Soweit ich weiß, wird die Profiltiefe aber neben den Punkten gemessen, sonst würden sie ja auch keinen Sinn machen.
Für mich sieht der Reifen erst mal gut aus, wenn er keine Bremsplatte oder sowas hat. Ich denke, er liegt im Bereich um die 4mm (natürlich neben den TWI's), eher ein bisschen mehr.
Gruß
Duden